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5 Treffer in 5 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Klage des Käufers gegen ausgeübtes gemeindliches Vorkaufsrecht – wirksame Abwendung nach § 27 BauGB

    Urteil vom 21.10.2021 – AN 17 K 20.01814

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zwecks Schaffung von Wohnbauland

    Urteil vom 10.04.2024 – AN 3 K 22.00435

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Formell und materiell rechtswidriger gemeindlicher Vorkaufsbescheid infolge Nichtanhörung und fehlender Ermessensausübung

    Urteil vom 07.03.2023 – W 4 K 21.1622

  • Gerichtsentscheidung

    VG Augsburg: Anfechtungsklage, gemeindliches Vorkaufsrecht, Deckung eines Wohnbedarfs, Wohl der Allgemeinheit (verneint), Bevorratung von Bauland, Vorkaufsrecht, Allgemeinwohl, Interessenabwägung, Wohnbedarf, Planungsabsicht, Bodenbevorratung, Eigentumsschutz

    Urteil vom 26.06.2025 – Au 5 K 24.1072

  • Gerichtsentscheidung

    VG Augsburg: Anfechtungsklage, gemeindliches Vorkaufsrecht, Deckung eines Wohnbedarfs, Wohl der Allgemeinheit (verneint), Bevorratung von Bauland, Vorkaufsrecht, Allgemeinwohlprüfung, Interessenabwägung, Wohnbedarf, Planungsabsicht, Bodenbevorratung, Eigentumsschutz

    Urteil vom 26.06.2025 – Au 5 K 24.1073

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Schlagworte Schlagworte
  • (Konkludente) Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (verneint)
  • Allgemeinwohl
  • Allgemeinwohlprüfung
  • Anfechtung eines Bescheides
  • Anfechtungsklage
  • Anhörung der Beteiligten
  • Anspruch auf Erteilung eines Negativzeugnisses in Folge der Aufhebung des Vorkaufsbescheids
  • Ausübung
  • Bauleitplanung
  • Bestimmtheit
  • Bevorratung von Bauland
  • Bodenbevorratung
  • Dafür, dass der Käufer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB „in der Lage“ ist, das Grundstück binnen angemessener Frist zweckentsprechend zu verwenden, genügt die Glaubhaftmachung (umstr.)
  • Deckung eines Wohnbedarfs
  • Die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verwendung des Grundstücks nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich bei Vorliegen eines dem Vorkaufsrecht zugrundeliegenden einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans nach dem durch diesen aufgestellten Zulässigkeitsrahmen
  • Die rechtswirksam erklärte Abwendung nach § 27 BauGB führt zur Rechtswidrigkeit des ausgeübten Vorkaufsrechts als Verwaltungsakt, nicht zu dessen Erledigung (umstr.)
  • Die Verpflichtungserklärung des Käufers im Rahmen der Abwendung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis eigener Art, auf das die Vorschriften über den städtebaulichen Vertrag entsprechend anzuwenden sind
  • Die Vorschrift des § 27 BauGB gewährleistet die Grundstücksverwendung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Vorgaben, aber eben nur diese und rechtfertigt keine weitere Einschränkung des gegebenen Zulässigkeitsrahmens durch außerhalb dessen liegende Verwendungswünsche der Gemeinde
  • Eigentumsschutz
  • Interessenabwägung
  • Planungsabsicht
  • Sicherung
  • Vorkaufsrecht
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